Central Krankenversicherung Basistarif


Wichtige Information zum Central Krankenversicherung Basistarif

Ein Central Krankenversicherung Tarifwechsel in den Central Basistarif (BTN) sollte nicht vorschnell erfolgen, da der Basistarif meist schlechtere Leistungen gegenüber anderen
Central Krankenversicherung Tarifen beinhaltet.
Das Central Tarifwerk sieht ausreichend alternative Central Krankenversicherung Tarife zum Tarifwechsel unter Anrechnung der bereits angesparten Altersrückstellungen vor. Diese Central Tarife beinhalten grundsätzlich höhere Leistungen als der Central Basistarif.


Warum wurde der Basistarif eingeführt?
Am 1. Januar 2009 wurde vom Gesetzgeber die Krankenversicherungspflicht eingeführt.
Vor dem 1. Januar 2009 stand es denen in Deutschland von der Versicherungspflicht befreiten Personen frei, ob sie sich krankenversichern oder nicht. Geschätzt über 100.000 Personen waren vor diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert. Ein Teil dieser Personen konnte aufgrund ihrer finanziellen Situation die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aufbringen. Andere wiederum wurden aufgrund des Gesundheitszustandes von den privaten Krankenversicherern nicht aufgenommen.
Mit der Krankenversicherungspflicht wurde zum 1. Januar 2009 der Basistarif eingeführt. Eine Prüfung der Bonität sowie des Gesundheitszustandes dürfen die privaten Krankenversicherer nicht vornehmen (gilt nur für den Basistarif).


Für wen ist der Central Krankenversicherung Basistarif sinnvoll?
Die Frage, für welche Personen der Central Basistarif in Frage kommt, kann nur in einem ausführlichen Besprechungstermin beantwortet werden. Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden.
So kann für Personen die nicht krankenversichert sind oder keinen Anspruch auf den
Central Krankenversicherung Standardtarif haben, der Central Krankenversicherung Basistarif eine Option sein. Allerdings gilt hier zu beachten, dass oftmals Zuzahlungen für bestimmte Leistungen anfallen, die zu Lasten der Versicherten gehen. Vor dem Wechsel in den Central Basistarif sollte unbedingt die gesamte Central Krankenversicherung Tarifwelt auf sinnvollere Alternativen geprüft werden. Erfahrungsgemäß kommen neben dem Central Krankenversicherung Basistarif mehrere alternative Central Tarife für einen Tarifwechsel innerhalb der Central Krankenversicherung in Betracht, die ein wesentlich höheres Leistungsniveau beinhalten. Allerdings werden diese Tarife den Versicherten meist vorenthalten. Wir empfehlen Ihnen daher eine sorgfältige Tiefenprüfung durch einen Spezialisten zum Tarifwechsel nach § 204 VVG!
Auch für Personen die eine Zusatzversicherung zum Basistarif abschließen möchten, kann der Central Krankenversicherung Basistarif eine Möglichkeit sein. Diese Personen müssen allerdings der privaten Krankenversicherung zugeordnet sein (dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die letzte private Krankenversicherung vor der Versicherungslücke bei der Central Krankenversicherung bestand).


Allgemeine Informationen zum Basistarif
Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der Privaten Krankenversicherung, der zum 1. Januar 2009 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt wurde. Er stellt eine neuartige Mischform aus Elementen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung dar und steht allen Personen offen, die bei seiner Einführung nicht bereits anderweitig krankenversichert waren und für die mit der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung begründet wurde.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Basistarif


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Auszug aus den Central Krankenversicherung Versicherungsbedingungen zum Central Basistarif:
24 Wechsel in den Basistarif
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines
Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung
bei Hilfebedürftigkeit (Beitragsbegrenzungen) wechseln können,
a) wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung
ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder
b ) die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
c) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.
Zur Gewährleistung der in Satz 1 genannten Beitragsbegrenzungen wird ein
Zuschlag erhoben, der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt
ist. 23 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.


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