Hallesche Krankenversicherung Basistarif


Wichtige Information zum Hallesche Basistarif

Ein Hallesche Tarifwechsel in den Hallesche Basistarif (BTN) sollte nicht vorschnell erfolgen, da der Basistarif meist schlechtere Leistungen gegenüber anderen Hallesche Tarifen beinhaltet.
Das Hallesche Krankenversicherung Tarifwerk sieht ausreichend alternative Hallesche Tarife zum Tarifwechsel unter Anrechnung der bereits angesparten Altersrückstellungen vor. Diese Hallesche Tarife beinhalten grundsätzlich höhere Leistungen als der Hallesche Basistarif.


Warum wurde der Basistarif eingeführt?
Am 1. Januar 2009 wurde vom Gesetzgeber die Krankenversicherungspflicht eingeführt.
Vor dem 1. Januar 2009 stand es denen in Deutschland von der Versicherungspflicht befreiten Personen frei, ob sie sich krankenversichern oder nicht. Geschätzt über 100.000 Personen waren vor diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert. Ein Teil dieser Personen konnte aufgrund ihrer finanziellen Situation die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aufbringen. Andere wiederum wurden aufgrund des Gesundheitszustandes von den privaten Krankenversicherern nicht aufgenommen.
Mit der Krankenversicherungspflicht wurde zum 1. Januar 2009 der Basistarif eingeführt. Eine Prüfung der Bonität sowie des Gesundheitszustandes dürfen die privaten Krankenversicherer nicht vornehmen (gilt nur für den Basistarif).


Für wen ist der Hallesche Krankenversicherung Basistarif sinnvoll?
Die Frage, für welche Personen der Hallesche Krankenversicherung Basistarif in Frage kommt, kann nur in einem ausführlichen Besprechungstermin beantwortet werden. Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden.
So kann für Personen die nicht krankenversichert sind oder keinen Anspruch auf den
Hallesche Krankenversicherung Standardtarif haben, der Hallesche Basistarif eine Option sein. Allerdings gilt hier zu beachten, dass oftmals Zuzahlungen für bestimmte Leistungen anfallen, die zu Lasten der Versicherten gehen. Vor dem Wechsel in den Hallesche Krankenversicherung Basistarif sollte unbedingt die gesamte Hallesche Tarifwelt auf sinnvollere Alternativen geprüft werden. Erfahrungsgemäß kommen neben dem Hallesche Basistarif mehrere alternative Hallesche Tarife für einen Tarifwechsel innerhalb der Hallesche Krankenversicherung in Betracht, die ein wesentlich höheres Leistungsniveau beinhalten. Allerdings werden diese Tarife den Versicherten meist vorenthalten. Wir empfehlen Ihnen daher eine sorgfältige Tiefenprüfung durch einen Spezialisten zum Tarifwechsel nach § 204 VVG!
Auch für Personen die eine Zusatzversicherung zum Basistarif abschließen möchten, kann der Hallesche Basistarif eine Möglichkeit sein. Diese Personen müssen allerdings der privaten Krankenversicherung zugeordnet sein (dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die letzte private Krankenversicherung vor der Versicherungslücke bei der Hallesche bestand).


Allgemeine Informationen zum Basistarif
Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der Privaten Krankenversicherung, der zum 1. Januar 2009 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt wurde. Er stellt eine neuartige Mischform aus Elementen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung dar und steht allen Personen offen, die bei seiner Einführung nicht bereits anderweitig krankenversichert waren und für die mit der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung begründet wurde.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Basistarif


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Auszug aus den Hallesche Krankenversicherung Versicherungsbedingungen zum Hallesche Basistarif:
20 Wechsel in den Basistarif
I
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie
und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln
können, wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung
ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder
die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt
nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser
Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen
festgelegte Zuschlag erhoben. 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.


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ARD Beitrag zum Thema:
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