HanseMerkur Basistarif


Wichtige Information zum HanseMerkur Basistarif

Ein HanseMerkur Tarifwechsel in den HanseMerkur Basistarif (BTN) sollte nicht vorschnell erfolgen, da der HanseMerkur meist schlechtere Leistungen gegenüber anderen HanseMerkur Tarifen beinhaltet.
Das HanseMerkur Tarifwerk sieht ausreichend alternative HanseMerkur Tarife zum Tarifwechsel unter Anrechnung der bereits angesparten Altersrückstellungen vor. Diese HanseMerkur Tarife beinhalten grundsätzlich höhere Leistungen als der HanseMerkur Basistarif.


Warum wurde der Basistarif eingeführt?
Am 1. Januar 2009 wurde vom Gesetzgeber die Krankenversicherungspflicht eingeführt.
Vor dem 1. Januar 2009 stand es denen in Deutschland von der Versicherungspflicht befreiten Personen frei, ob sie sich krankenversichern oder nicht. Geschätzt über 100.000 Personen waren vor diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert. Ein Teil dieser Personen konnte aufgrund ihrer finanziellen Situation die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aufbringen. Andere wiederum wurden aufgrund des Gesundheitszustandes von den privaten Krankenversicherern nicht aufgenommen.
Mit der Krankenversicherungspflicht wurde zum 1. Januar 2009 der Basistarif eingeführt. Eine Prüfung der Bonität sowie des Gesundheitszustandes dürfen die privaten Krankenversicherer nicht vornehmen (gilt nur für den Basistarif).


Für wen ist der HanseMerkur Basistarif sinnvoll?
Die Frage, für welche Personen der HanseMerkur Basistarif in Frage kommt, kann nur in einem ausführlichen Besprechungstermin beantwortet werden. Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden.
So kann für Personen die nicht krankenversichert sind oder keinen Anspruch auf den
HanseMerkur Standardtarif haben, der HanseMerkur Basistarif eine Option sein. Allerdings gilt hier zu beachten, dass oftmals Zuzahlungen für bestimmte Leistungen anfallen, die zu Lasten der Versicherten gehen. Vor dem Wechsel in den HanseMerkur Basistarif sollte unbedingt die gesamte HanseMerkur Tarifwelt auf sinnvollere Alternativen geprüft werden. Erfahrungsgemäß kommen neben dem HanseMerkur Basistarif mehrere alternative HanseMerkur Tarife für einen Tarifwechsel innerhalb der HanseMerkur in Betracht, die ein wesentlich höheres Leistungsniveau beinhalten. Allerdings werden diese Tarife den Versicherten meist vorenthalten. Wir empfehlen Ihnen daher eine sorgfältige Tiefenprüfung durch einen Spezialisten zum Tarifwechsel nach § 204 VVG!
Auch für Personen die eine Zusatzversicherung zum Basistarif abschließen möchten, kann der HanseMerkur Basistarif eine Möglichkeit sein. Diese Personen müssen allerdings der privaten Krankenversicherung zugeordnet sein (dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die letzte private Krankenversicherung vor der Versicherungslücke bei der HanseMerkur bestand).


Allgemeine Informationen zum Basistarif
Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der Privaten Krankenversicherung, der zum 1. Januar 2009 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt wurde. Er stellt eine neuartige Mischform aus Elementen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung dar und steht allen Personen offen, die bei seiner Einführung nicht bereits anderweitig krankenversichert waren und für die mit der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung begründet wurde.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Basistarif


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Auszug aus den HanseMerkur Versicherungsbedingungen zum HanseMerkur Basistarif:
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie
und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,
wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung
ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte
Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den
technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.


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